Veranstaltungen im Schloss: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Raummieten

Alle Preisangaben sind inklusive Strom, Heizung, Sicherheitspersonal und Endreinigung. Bei Bedarf und größeren Personenzahlen können die Säale einer Etage auch mit einander verbunden werden, die Preise reduzieren sich dann im Packet, da die Reinigungskosten anteilig reduziert werden.

Gebühr

Der Gesamtbetrag muss 3 Werktage vor Beginn der Veranstaltung auf folgendem Konto eingegangen sein:
VR Bank Fulda eG, IBAN DE 68 5306 0180 0005 6028 15. Sie erhalten dazu noch eine separate Rechnung. Leistet der Mieter trotz Fälligkeit nicht, so tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein, während dessen der Vermieter Verzugszinsen p.a. mit einem Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erhebt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Fotoaufnahme-Gebühr (bei Hochzeiten/Trauung)

Die Gebühr für die Aufnahme von Hochzeitsfotos im Schlosspark (am Tag der Trauung) ist mit der im Punkt „Gebühr“ genannten Gebühr abgegolten. In gleichem Betrag enthalten sind auch die Kosten für Aufnahmen, die im kleinen Stucksaal bei schlechtem Wetter oder in der Wintersaison aufgenommen werden. Die zulässige zusätzliche Zeit für das Fotoshooting im kleinen Stucksaal beträgt eine halbe Stunde, unmittelbar vor oder nach im Vertrag geschlossenen Mietzeit. Für Fotoaufnahmen im Schlosspark, die nicht am Tag der Trauung aufgenommen werden, berechnen wir eine Fotogebühr in Höhe von 60,- € zzgl. MwSt. Die gleiche Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Brautpaar ohne vorhergehende Trauung im Schloss Fotoaufnahmen im Schlosspark ausführen lässt.

Wertersatz von Gegenständen

Die bei der Rückgabe an den Vermieter festgestellten, fehlenden ober beschädigten Gegenstände sind durch das Brautpaar wertmäßig zu ersetzen, soweit eine anderweitige Behebung des Schadens auf Kosten des Brautpaares nicht möglich ist. In diesem Fall steht dem Vermieter Wertersatz für die Anschaffung von gleichen oder gleichwertigen der vorhandenen Ausstattung entsprechenden Gegenständen zu.

Hausrecht

Für die in § 1 genannte Mietzeit steht dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigte das Recht auf Betreten der Räumlichkeiten zu. Dieser Bevollmächtigte kann bei groben Verstößen gegen die allgemeine Hausordnung und zum Schutz der Schlossanlage, Baulichkeiten und Gerätschaften im Auftrag des Vermieters das Hausrecht ausüben.

Zu jeder Veranstaltung stellt der Vermieter mindestens eine Aufsichtsperson, die den ordnungsgemäßen Ablauf im Eingangsbereich / Treppenhaus überwacht.

Auf die interne Gestaltung der Veranstaltung, soweit die vorgenannte Ordnung nicht gestört wird, hat der Bevollmächtigte kein Einflussrecht. Der Bevollmächtigte des Vermieters hat für die rechtzeitige Öffnung und Schließung der Räumlichkeiten zu sorgen.

Eine in den Räumen vorhandene Einrichtung darf nur mit Zustimmung des Vermieters verändert werden.

In den Innenräumen besteht absolutes Rauchverbot.

Das Schloss darf in seiner Zugänglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Rettungswege für Feuerwehr, Rettungswagen und Polizei müssen stets frei gehalten werden, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, störende Fahrzeuge kostenpflichtig zu entfernen.

Verhalten in den historischen Räumen

Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände werden dem Brautpaar in sauberem Zustand übergeben. Die anschließende Reinigung der angemieteten Räumlichkeiten übernimmt der Vermieter. Sie sind mit der in § 2 genannten Gebühr abgegolten.

Wir bitten das Brautpaar und seine Gäste, sich in den historischen Räumen so zu verhalten, dass keine grobe Verschmutzung des Raumes und der Einrichtungsgegenstände entsteht.  Bei Beanstandung oder Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird der vorgenannte Zustand auf Kosten des Benutzungsnehmers durch Beauftragte des Vermieters wiederhergestellt. Dies gilt auch für Verunreinigungen im Schloßhof, z.B. durch nicht erlaubtes Reisstreuen. Den Aufwand für die Säuberung berechnen wir mit 50,00 € / Stunde zzgl. MwSt.

Der Vermieter und in seinem Auftrag tätige Personen können bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Sicherheit des Schlosses den Abbruch der Veranstaltung verlangen. Ansprüche gegen den Vermieter entstehen in diesem Fall nicht.

Haftung

Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter an den überlassenen Räumen, Einrichtungsgegenständen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen. Für die Eignung des Schlosses zur vorgesehenen Veranstaltung übernimmt der Vermieter keine Haftung. Aus möglichen Mängeln können keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

Der Mieter unterliegt der gesetzlichen Haftung für:

  • Personen, die seiner Weisung unterliegen oder in seinem Auftrag arbeiten
  • Alle eingebrachten Gegenstände sowie dadurch verursachte Personen- und Sachschäden
  • Personen- und Sachschäden, die Besuchern oder Mitarbeitern des Vermieters im Zusammenhang mit der Trauung entstehen.
  • alle Schäden an Einrichtungen des Schlosses

Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht während der Dauer der Veranstaltung.

Ausstattung

Es können nur so viele Besucherplätze angeboten werden, wie Stühle gestellt sind. Der Eintritt weiterer Personen ist mit dem Vermieter abzusprechen. Beabsichtigt der Mieter, über die vorhandene Ausstattung hinaus, weitere Gegenstände in den zu nutzenden Raum einzubringen, so hat er dies rechtzeitig mit dem Vermieter abzusprechen. Die einzubringenden Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, sind auf das Mindestmaß zu beschränken.

Benutzen elektronischer Geräte

Das Benutzen elektronischer Geräte, wie z.B. für den Vortrag eines Musikstückes während der Trauung, ist über das Stromnetz im Schloss nicht möglich (Spannungsschwankungen).

Parken im Schlosshof (für Hochzeiten)

Zur An- und Abfahrt kann das Auto mit dem Brautpaar sowie ggf. ein weiteres Fahrzeug mit stark gehbehinderten Personen in den Schlosshof vorfahren. Weitere Parkplätze stehen auf dem Schlosshof nicht zur Verfügung. Parkmöglichkeiten bestehen vor dem Torbogen oder auf dem Parkplatz der Gemeinde Birstein. Wir bitten Sie, von der Tradition des Reisstreuens bei Trauungen oder Hochzeitsfeiern im Schlosshof abzusehen, da dies die Reinigung erheblich erschwert.

Parkanlagen und Schlosshof

Der Vermieter weist auf die erhöhte Unfallgefahr, insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit, hin. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, insbesondere wenn Gelände außerhalb des Wegebereichs in Anspruch genommen wird. Das Erklettern von Mauern, Gebäudeteilen und Parkarchitekturen etc. ist generell nicht erlaubt.

Weiter bitten wir zu beachten:
  • Ein Aufenthalt im Schloss Birstein gilt als verbindlich gebucht, wenn die Buchung vom Kunden und der Schlossverwaltung per E-Mail, Brief oder Fax bestätigt wird. In jedem Fall wird zusätzlich das Vertragsformular benötigt.
  • Für Schäden am oder im Haus haftet der Mieter.
  • Die Anfahrtswege vor dem Schloss müssen wegen der Feuerwehrzufahrt freigehalten werden.
  • Im gesamten Schloss herrscht absolutes Rauchverbot.
  • Es darf kein Feuerwerk gezündet werden, auch nicht auf Hochzeitstorten.
  • Falls Feueralarm ausgelöst wird und die Feuerwehr durch das System automatisch gerufen wurde, wird eine Gebühr von 1.200 € inklusive 19% Mehrwertsteuer erhoben.
  • Kerzen dürfen nur auf großen, feuerfesten und auslaufsicheren Untertellern angezündet werden.
  • Reste von Fackeln und Kerzen (Wachs) müssen innerhalb- und außerhalb des Schlosses restlos beseitigt werden, gegebenenfalls werden sie von der Schlossverwaltung kostenpflichtig entfernt.
  • Das Malen mit Farben ist zu unterlassen.
  • Bänder, Luftballons, Plakate, Hinweisschilder an den Zufahrtswegen und Ähnliches sind nach der Veranstaltung zu entfernen. Gegebenenfalls werden sie durch die Schlossverwaltung kostenpflichtig entsorgt.
  • Zur Gebäude- und Raumsicherung wird Sicherheitspersonal vom Schloss gestellt. Die Kosten hat der Mieter zu tragen.
Besondere Vertragsbedingungen für das Catering

Für Ihr leibliches Wohl stellen wir Ihnen einen unserer Catering-Partner zur Verfügung. Eigene Catering-Unternehmen können nicht beigebracht werden.

Ergänzende Hinweise für Trauungen im Schloß

Zur An- und Abfahrt kann das Brautpaar vor dem Schloß vorfahren. Auch in Ihrem Interesee bitten wir jedoch, im Schloßhof keine Fahrzeuge zu parken. Es besteht die Möglichkeit, auf den Parkplatz der Gemeinde Birstein auszuweichen.

Verstoß gegen die Vertragsbedingungen

Die Vertragsbedingungen sind einzuhalten. Bei Verstoß gegen die Vertragsbedingungen ist die Schlossverwaltung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Fürstenhaus Isenburg
30. September 2020