Holzvermarktung: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt vor Abfuhr in bar an die Revierleitung bzw. an beauftragtes Personal oder per Rechnung. Der Käufer / die Käuferin erhält nach Bezahlung eine Quittung bzw. einen Abfuhrschein. Diese/r berechtigt zur Holzabfuhr und ist als Nachweis mitzuführen.

2. Abfuhrfrist

Das Holz ist grundsätzlich innerhalb von zwei (2) Monaten nach Bezahlung abzufahren. Die Abfuhrfrist kann aus wichtigen Gründen von der Fürst von Isenburgischen Rentkammer verkürzt oder verlängert werden, insbesondere wenn vom verkauften Holz oder der Abfuhr erhbliche Gefahren bzw. Nachteile für die Fürst von Isenburgische Rentkammer oder Dritte zu befürchten sind. Wird das Holz nicht fristgerecht abgefahren, kann die Fürst von Isenburgische Rentkammer den Käufer schriftlich auffordern, innerhalb einer Nachfrist sämtliches Holz abzufahren. Wird die Nachfrist überschritten, ist die Fürst von Isenburgische Rentkammer befugt, das nicht abgefahrene Holz auf Kosten des Käufers an eine geeignete Stelle zu transportieren, zu lagern und ggf. eine phytosanitäre Schutzbehandlung durchzuführen. Für die Dauer der Lagerung ist die Fürst von Isenburgische Rentkammer darüber hinaus berechtigt, ein Entgelt zu erheben. Die Fürst von Isenburgische Rentkammer haftet nicht für Verluste oder Wertminderungen, die während der Abfuhr oder des Lagerns eintreten. Wird das Holz nicht fristgerecht abgefahren, ist die Fürst von Isenburgische Rentkammer außerdem berechtigt, einen Weiterverkauf (entsprechend § 19 AVZB-Forst) vorzunehmen.

3. Aufarbeitung im Wald

Sofern der Käufer das Holz im Wald aufarbeitet, wird insbesondere auf die erforderlichen Bedingungen (Punkt 4. bis 6.) hingewiesen.

4. Allgemeine Hinweise

Nicht erlaubt ist das Aufarbeiten von Windwürfen, Totholz, Höhlen-, Brut- und sonstigen gekennzeichneten Habitatbäumen (H) sowie bearbeitetem Holz, das nicht zugewiesen wurde. Fällarbeiten dürfen ohne gesonderte Erlaubnis nicht durchgeführt werden. Der verbleibende Baumbestand, die Naturverjüngung sowie wildlebende Tiere sind zu schonen. Das Holz darf nicht an Bäume gestapelt werden. Das Fahren in den Beständen, auch auf Arbeitsgassen, ist innerhalb dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen! Das Befahren der befestigten Waldwege ist ausschließlich mit geeigneten Fahrzeugen, in schonender Weise und unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse allein auf eigene Gefahr zulässig. Darüber hinaus gilt nach dem Landeswaldgesetz, dass jeder Waldbesucher sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen ist die Fürst von Isenburgische Rentkammer berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen.

Da weder über die Fürst von Isenburgische Rentkammer noch über die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz besteht, wird der Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung empfohlen. Die Mitarbeiter/-innen von der Fürst von Isenburgischen Rentkammer sind berechtigt, die Abfuhr des aufgearbeiteten Holzes zu überwachen und zu kontrollieren.

5. Selbsterklärung des Brennholzselbstwerbers / der Brennholzselbstwerberin (einschließlich Sicherheitshinweisen):

Der Selbstwerber hat beim Motorsägeneinsatz die Arbeitsvorschriften, insbesondere die DGUV Information 214-046 „Sichere Waldarbeiten“ und die DGUV Regel 111-018 (Quelle: www.dguv.de) zwingend zu beachten.

Der Selbstwerber trägt die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe und Arbeitshandschuhe). Das Verbot der Alleinarbeit und des beeinträchtigenden Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsums vor und während der Arbeit ist zu beachten. Dem Selbstwerber sind die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald bekannt. Der Selbstwerber lässt Personen unter 18 Jahren nicht mit der Motorsäge arbeiten. Maschinen und Geräte werden fachgerecht gehandhabt. Sie entsprechen den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (Prüfzeichen: KWF-STANDARD; KWF = Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V.). Bei der Arbeit mit Sägen und Werkzeugen wird ausreichend Abstand zu anderen Personen eingehalten. Es werden keine Eisenkeile verwendet. An Hängen wird an Stämmen nur von der Bergseite her gearbeitet, Stämme oder Stammteile werden gegen Abrutschen und Wegrollen gesichert und es wird nicht untereinander garbeitet. Motorsägen werden beim Anwerfen sicher abgestützt. Erste-Hilfe-Material wird stets mitgeführt.

Der Selbstwerber verfügt über ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge und hat erfolgreich einen qualifizierten Motorsägenlehrgang für das erforderliche Aufarbeitungsverfahren absolviert. Die Kopie eines entsprechenden Lehrgangsbesuchs ist der Fürst von Isenburgischen Rentkammer vor Beginn der Arbeiten im Wald vorzulegen. Bei dem Einsatz der Motorsäge verwendet der Selbstwerber nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und zugelassene Sonderkraftstoffe.

Das zugewiesene Holz arbeitet der Selbstwerber als Privatperson im eigenen Interesse zum Eigenverbrauch auf. Im Zuge dieser weisungsfreien Selbstwerbung werden keine betrieblichen Arbeiten erledigt. Die Selbstwerbung einschließlich Aufarbeitung und Transport des Holzes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Selbstwerber stellt die Fürst von Isenburgische Rentkammer und den Waldbesitzer von sämtlichen Ansprüchen aufgrund von Unfällen oder Schäden aus einem Maschinen- und Motorsägeneinsatz oder sonstiger Waldarbeit frei.

6. Haftungsausschluss, Haftungsfreistellung

Selbstwerber/innen üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus. Selbstwerber/innen haften gegenüber Dritten und der Fürst von Isenburgischen Rentkammer bzw. dem Waldbesitzer in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihnen oder ihren Bauftragten schuldhaft veursacht werden. Dies gilt auch im Verhältnis der Brennholz-Selbstwerber/innen und Helfer/innen untereinander. Wird die Fürst von Isenburgische Rentkammer bzw. der Waldbesitzer von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den der/die Selbstwerber/in oder seine/ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellt der/die Selbstwerber/in die Fürst von Isenburgische Rentkammer und den Waldbesitzer von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei. Jegliche Haftung für Schäden, die den Brennholz-Selbstwerbern, ihren Begleitern oder Helfern entstehen, wird hiermit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von der Fürst von Isenburgischen Rentkammer, dem Waldbesitzer oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit und nicht für solche Schäden, die von der Fürst von Isenburgischen Rentkammer, dem Waldbesitzer, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

7. Information zum Datenschutz

Unter Bezug auf §§ 28 (1) und 4 (3) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird informiert, dass zur Durchführung des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten des Vertragspartners gespeichert werden. Die Fürst von Isenburgische Rentkammer versichert unter Bezug auf § 28 (3) BDSG, personenbezogene Daten dieses Vertragsverhältnisses für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung nicht an Dritte weiterzugegeben.